Оригинальный статут ордена от 1896 года
Wir, Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden, Herzog von Zähringen etc.
verordnen, wie folgt:
Statuten des Großherzoglichen Ordens vom Zähringer Löwen.
§ 1
Wir selbst, und unsere Nachfolger in der Regierung, sind die Großmeister des Ordens vom Zähringer Löwen und üben dieses Recht aus eigener und alleiniger Entschließung aus.
§ 2
Wir werden diesen Orden, welcher nie nachgesucht werden kann, ohne Rücksicht auf Stand und Geburt, für treu geleistete Dienste, so wie überhaupt als Merkmal besonderer Anerkennung und Unseres Wohlwollens verleihen.
§ 3
Der Orden hat fünf Stufen: Großkreuze, Kommandeure erster und zweiter Klasse, Ritter erster und zweiter Klasse.
Die Insignien des Ordens bestehen:
in einem Ordenskreuze, dessen emailliertes Mittelschild auf der Vorderseite das Stammschloss Zähringen, auf der Kehrseite einen streitfertigen goldenen Löwen auf rotem Grunde darstellt. Von dem Mittelschilde gehen vier von Span*gen zusammengehaltene Strahlen aus, welche auf der Vorderseite von grünem Flusse sind. Die Spangen der Vorderseite, sowie die Spangen und Strahlen der Kehrseite sind bei den vier ersten Stufen von Gold, bei der fünften von Sil*ber. Die Größe der Kreuze ist nach den Ordensstufen verschieden; die Kreuze der Kommandeure erster und zweiter Klasse, sowie diejenigen der Ritter er*ster und zweiter Klasse sind indes unter sich von gleicher Größe;
in einem achtstrahligen Sterne von Silber, in dessen Mitte ein runder Schild angebracht ist, welcher in rotem Felde einen streitfertigen goldenen Löwen zeigt, umgeben von einem weißen Ringe mit dem Wahlspruch: "Für Ehre und Wahr*heit";
in einem vierstrahligen Stern von Silber, auf welchem sich das Ordenskreuz in grünem Schmelze mit dem das Stammschloss darstellenden Mittelschilde be*findet;
in einem grünen gewässerten, mit orangefarbener Einfassung versehenen Bande von verschiedener Breite.
§ 5
Die Großkreuze tragen das große Ordenskreuz an einem handbreiten Bande über die rechte Schulter und den achtstrahligen Stern auf der linken Brust. Zu den Insignien des Großkreuzes kann als besondere Auszeichnung die goldene Kette verliehen werden.
Die Kommandeure erster Klasse tragen das mittlere Kreuz an einem etwas schmäle*ren Bande um den Hals, sodann auf der linken Brust den Stern mit vier Strahlen. Die Kommandeure zweiter Klasse ebenso, jedoch ohne Stern.
Die Ritter endlich tragen das kleine Kreuz an einem noch schmäleren Bande auf der linken Brust.
Diejenigen Großkreuze, welche Ritter Unseres Hausordens der Treue sind, tragen die Insignien des Großkreuzes am Hals, ohne den Stern.
§ 6
Dem Ordenskreuze jeder Stufe kann als besonderes ehrendes Merkmal das Eichen*laub hinzugefügt werden. Dasselbe wird über dem Kreuze am Ringe des Bandes ge*tragen.
§ 7
Es kann ferner als Merkmal besonderer Anerkennung für ausgezeichnetes Verhalten vor dem Feinde jeder Stufe die Auszeichnung der Schwerter beigefügt werden. Dieselbe besteht in zwei kreuzweise zusammengelegten Schwertern, welche auf den Spangen der Vorderseite derart angebracht sind, dass sie unterhalb und oberhalb des freibleibenden Mittelschildes hervortreten.
In entsprechender Weise sind die Schwerter auch an den zu den zwei oberen Stufen gehörigen Sternen angebracht.
Das mit Schwertern verliehene Ritterkreuz ist neben der später erlangten höheren Ordensstufe ohne Schwerter, das mit Schwertern verliehene Ordenskreuz des Kommandeur II. Klasse ist nach Er*langung einer höheren Ordensstufe ohne Schwerter mit dem zum Kommandeurkreuz I. Klasse gehörigen Stern beziehungsweise neben den Insignien des Großkreuzes, von dem mit Schwertern verliehenen Kommandeurkreuz I. Klasse ist der zugehörige Stern neben dem später erlangten Großkreuz ohne Schwerter zu tragen.
§ 8
Der Orden vom Zähringer Löwen hat an Unserem Hofe für Unsere Untertanen den Vorrang vor den fremden Orden; dagegen steht er dem Hausorden der Treue und der entsprechenden Klasse des Militärischen Karl Friedrich Verdienst-Ordens nach. Diejenigen, welche die gleiche Stufe des Ordens vom Zähringer Löwen und des Or*dens Berthold des Ersten besitzen, tragen den zuletzt erlangten Orden vor dem anderen.
§ 9
Die Verleihung beginnt mit dem Ritterkreuz zweiter Klasse und soll keiner Unse*rer Untertanen eine höhere Stufe des Ordens erhalten, bevor ihm die entsprechen*de niedere verliehen worden ist. Nur in außerordentlichen Fällen soll hiervon eine Ausnahme gemacht werden dürfen.
§ 10
Jeder mit dem Orden Begnadigte erhält über die Verleihung ein von Uns vollzo*genes Patent nebst den Ordensstatuten und wird in die Ordensliste eingetragen.
§ 11
Sollte, auch abgesehen von Verurteilungen, welche den dauernden Verlust der Orden zur gesetzlichen Folge haben, ein Ordensinhaber wider Verhoffen sich sonst ein unwürdiges Betragen zu Schulden kommen lassen, so werden Wir auf den Vortrag des Ordenskanzlers denselben Kraft obhabender Großmeisterrechte und -pflichten der Ehre des Ordens für verlustig erklären, ihm dessen Zeichen entziehen und ihn aus der Ordensliste streichen lassen.
§ 12
Die Insignien sind nach dem Ableben eines Inhabers oder bei Entziehung des Or*dens alsbald an Unsere Ordenskanzlei zurückzugeben. Dasselbe findet bei Verlei*hung einer höheren Stufe rücksichtlich der Insignien der niederen Stufen statt, insoweit diese letzteren nicht in Gemäßheit des § 7 auch noch nach der Erlangung einer höheren Stufe weiter zu tragen sind.
§ 13
Bei Verleihung des Ordens werden keinerlei Taxen oder Gebühren erhoben.
Gegeben zu Karlsruhe, den 9. September 1896.
Friedrich von Brauer.